Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und SOLA. Diese AVLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVLB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SOLA nicht an, es sei denn, SOLA hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Diese AVLB gelten bis zur Herausgabe neuer AVLB durch SOLA auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle zwischen den Parteien, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AVLB zustande kommen, sowie auch dann, wenn SOLA in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Geschäfte ausführt.

1.3 Anpassungen und Änderungen dieser AVLB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 2. BESTELLUNG

2.1 Die Angebote von SOLA sind freibleibend und unverbindlich. Bei Bestellungen ist der Kunde sieben Tage ab Zugang der Bestellung bei SOLA gebunden. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Verträge über die Bestellungen des Kunden kommen erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder erfolgter Warenlieferung durch SOLA zustande. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.

2.2 Die in den Drucksachen von SOLA enthaltenen Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und dergleichen sind nur annähernd angegeben und unter Vorbehalt, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf rechtliche Vorgaben (insbesondere des Gesetzes und der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für SOLA nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sofern SOLA nicht bereits einen Auftrag schriftlich bestätigt hat, ist SOLA nicht verpflichtet, Änderungen von sich aus dem Kunden bekannt zu geben. Produkte in Zwischengrößen, die nicht in den aktuellen Preislisten angeführt sind, können nur als Sonderanfertigung bestellt werden (vgl. § 4.4).

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SOLA die Eigentums- und IP-Rechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SOLA zugänglich gemacht und verwertet werden.

§ 3. LIEFERUNG, LIEFERZEIT, GEFAHRÜBERGANG

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gilt die Ware als „ab Werk“ (EXW) verkauft. SOLA stellt die Ware nach ihrer freien Wahl an ihrer Zentrale A-6840 Götzis oder an einer ihrer Zweigniederlassungen oder verbundenen Gesellschaften zur Verfügung bzw. liefert ab den genannten Orten. Teillieferungen und Teilleistungen durch SOLA sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Es gelten die INCOTERMS 2010. 

3.2 Wird die Ware vom Kunden nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablauf der vereinbarten Abholfrist bzw. des Abholtermins über. Sofern SOLA die Versendung übernimmt, erfolgt dies im Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, spätestens sobald die Sendung an die den Transport ausführend Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von SOLA verlassen hat; dies gilt selbst dann, wenn SOLA nach der Vereinbarung die Transportkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3.3 Von SOLA angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit eines Liefertermins ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig unser Werk verlassen hat oder bei Selbstabholung Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

3.4 Ist die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist infolge von SOLA nicht beherrschbarer bzw. zu vertretender Umstände, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, im Kriegsfall, im Fall behördlicher Verfügung oder in Fällen höherer Gewalt bei SOLA oder deren Zulieferanten nicht möglich, verlängert sich eine verbindliche Lieferfrist ohne weiteres für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen. Solche Ereignisse, sofern sie länger als drei Monate andauern, berechtigen beide Parteien, wegen des noch nicht erfüllten Teils ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.5 Ist für die Lieferung durch SOLA eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist Verzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von in der Regel mindestens vier Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz ist der Kunde erst nach Eintritt des Verzugs und nach fruchtlosem Ablauf einer SOLA gesetzten, weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

3.6 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung.

b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.

c) Datum, an dem SOLA eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

§ 4. PREISE, PREISANPASSUNGEN

4.1 Die Höhe der Preise wird in der jeweils gültigen Preisliste von SOLA ausgewiesen. Alle Preise sind freibleibend und gelten netto ab der von SOLA genannten Lade- bzw. Versandstelle. Nicht in den Preisangaben enthalten sind insbesondere Zoll, Fracht, Versandverpackung, Transportversicherung usw., welche zusätzlich verrechnet werden. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorschriften zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.

4.2 Die Berechnung der Preise erfolgt zu dem am Tag des Vertragsabschlusses (§ 2.1) gültigen Preis.

4.3 Änderungen der Produzentenpreise/Werkspreise/Listenpreise der Lieferanten SOLAs berechtigen SOLA zu entsprechender Änderung der Preise auch nach Vertragsabschluss bzw. Bestellung. Soweit die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss beträgt, ist SOLA berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste von SOLA zu berechnen.

4.4 SOLA behält sich insbesondere auch in ständigen Geschäftsbeziehungen vor, die Annahme von Kundenbestellungen von Mindestauftragswerten abhängig zu machen bzw. Kleinmengenzuschläge zu verrechnen. Für Sonderanfertigungen (vgl. oben § 2.2) wird ein Preisaufschlag verrechnet. Aus produktionstechnischen Gründen sind bei Sonderausführungen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % möglich. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweilige, in vorgenannten Rahmen befindliche tatsächliche Fertigungsmenge abzunehmen.

4.5 Gegebenenfalls vereinbarte Sonderleistungen, wie z.B. die Anbringung von Werbemitteln des Kunden oder Sonderverpackungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 5. ZAHLUNG UND VERZUG

5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw mit Lieferung. Die vereinbarten Zahlungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung bar und sofort nach Rechnungserhalt, spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zu bezahlen.

5.2 Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn diese SOLA zum Fälligkeitstermin bzw. am letzten Tag der Zahlungsfrist bar geleistet oder auf deren Konto unwiderruflich und kostenfrei gutgeschrieben sind.

5.3 Der Kunde gerät mit Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges stehen SOLA – vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Dieser Zinssatz ist höher anzusetzen, wenn SOLA eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält es sich SOLA vor, Mahngebühren in der Höhe von EUR 10,00 netto für jede Mahnung zu verrechnen.

5.4 Ist der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug, werden Zahlungen zuerst zur Abdeckung aufgelaufener Kosten, hernach zur Abdeckung angefallener Verzugszinsen und sodann auf die älteste Schuld verrechnet; allfällige Zahlungswidmungen des Kunden sind unbeachtlich.

5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit von SOLA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

§ 6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 SOLA übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung besonderer Vorschriften im Bestimmungsland.

6.2 Die Ware ist unverzüglich zu prüfen und Mängel, spätestens innerhalb sechs Arbeitstagen nach Eingang beim Kunden – soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist - zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind SOLA oder deren Bevollmächtigten unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können oder die sich erst später zeigen, sind SOLA unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Kommt der Kunde den Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten nach diesem Absatz nicht fristgemäß nach, gilt die Ware als genehmigt; § 377 Abs. 4 und 5 UGB (betreffen die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge bzw. den Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels) bleiben unberührt.

6.3 Liegt ein Mangel vor, so ist SOLA zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung steht SOLA zu. Das Recht von SOLA, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten ganz zu verweigern (§ 932 Abs. 2 ABGB), bleibt unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist bzw. SOLA in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, von SOLA verweigert oder von SOLA schuldhaft verzögert wird.

6.4 Zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde SOLA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist SOLA von der Mängelhaftung befreit. Entscheidet sich SOLA für Nachbesserung, kann SOLA vom Kunden verlangen, dass das mangelhafte Teil bzw. die Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung auf Kosten von SOLA an eine von SOLA benannte Adresse geschickt wird, oder - wahlweise -, dass der Kunde das mangelhafte Teil bzw. die Ware bereithält und SOLA oder ein von SOLA beauftragter Dritter zum Kunden geschickt wird, um die Mängel zu beseitigen.

6.5 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für unwesentliche Mängel.

6.6 SOLA kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten SOLA gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung entspricht, wenn der mangelfreie Teil oder die Waren für sich genommen für den Kunden von Interesse ist/sind (z.B. bei selbständiger Verwendbarkeit).

6.7 SOLA übernimmt keine Gewähr für Schäden, die nach Gefahrübergang auf den Kunden entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Versendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, von SOLA nicht ausdrücklich zugelassenen Veränderungen und Anbauten, Veränderungen oder Unkenntlichmachen von Zeichen und Nummern an den Waren, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw Bedienung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Einlagerung, klimatische Einwirkungen usw.

6.8 Sämtliche MäNngelansprüche - außer solcher wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wegen groben Verschuldens von SOLA oder seiner Erfüllungsgehilfen - verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware.

6.9 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels richten sich nach § 7 dieser AVLB.

§ 7. SCHADENUND AUFWANDSERSATZANSPRÜCHE, HAFTUNG

7.1 Wird durch eine Pflichtverletzung von SOLA ein Schaden verursacht, so haftet SOLA nicht auf Schaden- oder Aufwandsersatz, wenn SOLA nachweist, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat SOLA die Pflichtverletzung zu vertreten, so haftet SOLA nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schaden- oder Aufwandsersatz, soweit in § 7.2 und § 7.3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

7.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von SOLA auf Schaden- oder Aufwandsersatz ausgeschlossen. SOLA haftet insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7.3 Der Haftungsausschluss gemäß § 7.2 gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.

7.4 Soweit die Haftung von SOLA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOLA.

§ 8. RÜCKTRITT BEI PFLICHTVERLETZUNG

8.1 Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht wegen einer von SOLA nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung dann nicht zu, wenn SOLA die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

8.2 Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Ware; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden Bedingungen nicht abweichend geregelt.

§ 9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Bis zur vollständigen Zahlung der Kaufpreise sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und folgenden Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich aller Nebenforderungen - bleiben die gelieferten Waren Eigentum der SOLA. Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Antrag des Kunden oder auf Veranlassung der SOLA übergeben werden.

9.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsrechts seitens SOLA ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben SOLA vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums die Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

9.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Zu anderen als vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde bis zur gänzlichen Bezahlung nicht befugt. Eingriffe Dritter in das Eigentum der SOLA sowie Pfändung der Vorbehaltsware sind vom Kunden abzuwehren. Dieser ist verpflichtet, auf das Eigentum von SOLA hinzuweisen. Der Kunde hat SOLA hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

9.4 Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Käufer zustehende Kaufpreisforderung sowie alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an SOLA ab und vermerkt diese Zession in seinen Büchern. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach § 9.1. Der Kunde hat SOLA unverzüglich, spätestens auf Verlangen von SOLA, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an SOLA bekannt zu geben und SOLA die zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

§ 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferwerks. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der SOLA.

10.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen SOLA und dem Kunden findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller biund/ oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (= „UNKaufrecht” / „CISG“ / „Wiener Kaufrechtsübereinkommen“), sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.

10.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb Österreichs hat, ausschließlich das Gericht am Sitz von SOLA zuständig. SOLA ist aber auch berechtigt, den Kunden an dessen geschäftlichem Hauptsitz zu verklagen.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen von SOLA entspricht oder dem am nächsten kommt.